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Sparbuch vom Kind ist für Arbeitsamt tabu |
Das Sparbuch eines minderjährigen Kindes bleibt bei der Feststellung der finanziellen Bedürftigkeit eines Arbeitslosen tabu. Das Landessozialgericht in Mainz gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitslosen aus dem Kreis Neuwied Recht. Dieser hatte sich dagegen gewehrt, dass das Arbeitsamt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die Spareinlage seiner 15jährigen Tochter von rund 30.000 als verwertbares Vermögen ansah. Der Kläger argumentierte das Geld sei ausschließlich Eigentum seiner Tochter . Die Richter folgten dieser Auffassung.
Quelle http://www.swr.de/
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