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OLG-Urteil zu Verletzungen bei Martinsfeuer |
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können nicht ohne weiteres für Verletzungen beim Abbrennen des Martinfeuers verantwortlich gemacht werden. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz haben entschieden, das ein Martinsfeuer eine "offensichtliche Gefahr" darstellt. Wodurch die Teilnehmer des Zuges in erster Linie selbst verantwortlich für ihre Sicherheit sind. (Aktenzeichen: 1 U 329/04)
Im vorliegenden Fall hatte ein Bürger die Verbansdsgemeinde auf Schmerzensgeld verklagt, nachdem er durch Funkenflug des Martinfeuers am Hinterkopf und Nacken verletzt wurde. Seiner Meinung nach haben die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen.
Die Richter konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Je offensichtlicher eine Gefahr ist, desto geringer ist die so genannte Verkehrssicherungspflicht, und der Kläger sei selber Schuld wenn er möglicherweise zu nahe an das Feuer herangegangen sei. Dadurch seien die Feuerwehrmitglieder nicht verantwortlich für erlittene körperliche Schäden.
Quelle: www.swr.de |